Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für Pkw-Mietverträge der cleverflex GmbH – Stand 03/2026.

Allgemeine Mietbedingungen für Pkw-Mietverträge der cleverflex GmbH
Stand 03/2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die entgeltliche Überlassung von Personenkraftwagen durch die cleverflex GmbH (nachfolgend „Vermieter") an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sowie an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend einheitlich „Mieter").

Sie gelten auch für sämtliche Zusatz- und Nebenleistungen, insbesondere Zustell- und Abholservices, Zusatzfahrer, Zubehör, Schutzpakete, Kilometerpakete, Auto-Abonnements sowie sonstige vom Vermieter angebotene Zusatzleistungen.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

Maßgeblich sind ausschließlich die im Mietvertrag, in der Buchungsbestätigung oder in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Preise, Leistungen und Konditionen.

Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Mietbedingungen (§ 305b BGB).

2. Vertragsschluss

Buchungen oder Reservierungen des Mieters stellen ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages dar.

Der Mietvertrag kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Vermieters in Textform (z. B. per E-Mail) oder spätestens mit der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter zustande.

Reservierungen beziehen sich grundsätzlich auf eine Fahrzeugklasse, nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell, Fabrikat, eine bestimmte Motorisierung, Farbe oder Ausstattung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Der Vermieter ist berechtigt, vor Vertragsschluss oder vor Fahrzeugübergabe die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, eines gültigen Führerscheins sowie geeigneter Zahlungs- oder Bonitätsnachweise zu verlangen und den Vertragsschluss von einer ausreichenden Bonität oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Der Vermieter ist berechtigt, eine Reservierung zu stornieren oder die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden, Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit der Fahrerlaubnis oder der Zahlungsfähigkeit bestehen oder sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung gefährden, unbeschadet gesetzlicher Rechte des Mieters.

Der Vermieter haftet nicht für Verzögerungen oder die Nichtbereitstellung eines Fahrzeugs, soweit diese auf höhere Gewalt, unvorhersehbare technische Defekte, behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen.

Kann der Vermieter ein gebuchtes Fahrzeug aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht bereitstellen, ist er berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell besteht nicht. Mehrkosten trägt der Vermieter.

Erfolgt die Abholung des Fahrzeugs nicht innerhalb von 60 Minuten nach dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt, kann die Reservierung ohne weitere Ankündigung verfallen.

Soweit der Mietvertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird, können Verbrauchern gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.

Ein Widerrufsrecht besteht jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB insbesondere nicht bei Verträgen über die Vermietung von Kraftfahrzeugen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

Bei Fahrzeugreservierungen mit festem Mietbeginn und/oder fester Mietdauer besteht daher regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht.

3. Stornierung und No-Show

Für sämtliche Buchungen gelten die nachfolgenden Stornierungs- und No-Show-Regelungen unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Widerrufsrecht.

Eine Stornierung ist bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme kostenfrei möglich und hat in Textform zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vermieter.

Erfolgt die Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt oder wird das Fahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht übernommen (No-Show), ist der Vermieter berechtigt, eine Stornopauschale in Höhe von 40 % des vereinbarten Mietpreises zu berechnen.

Als No-Show gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 60 Minuten nach dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt abgeholt wird.

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Die Stornopauschale berücksichtigt insbesondere Vorhaltekosten, Verwaltungsaufwand sowie eine erfahrungsgemäß erschwerte Weitervermietung bei kurzfristiger Stornierung.

4. Mietberechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter sowie von den im Mietvertrag ausdrücklich als berechtigte Fahrer eingetragenen Personen geführt werden. Zusätzliche Fahrer bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters und sind im Mietvertrag zu dokumentieren.

Jeder Fahrer muss bei Fahrzeugübernahme eine gültige Fahrerlaubnis im Original sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original vorlegen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Dokumente zur Prüfung der Identität und der Fahrerlaubnis einzusehen. Kopien, Fotos oder sonstige Ersatzdokumente sind nicht ausreichend.

Der Vermieter ist berechtigt, vor Fahrzeugübernahme sowie während der Mietzeit eine erneute Prüfung der Fahrerlaubnis sowie der Identität des Mieters oder der berechtigten Fahrer vorzunehmen.

Der Vermieter ist berechtigt, Kopien oder digitale Abbildungen der vorgelegten Dokumente zu erstellen, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Sofern im Mietvertrag oder in der Preisliste nichts Abweichendes angegeben ist, beträgt das Mindestalter für Fahrer 19 Jahre und der Fahrer muss seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme. Für bestimmte Fahrzeugklassen können ein höheres Mindestalter oder eine längere Mindestdauer des Führerscheinbesitzes gelten.

Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle berechtigten Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, fahrtüchtig sind und die erforderliche Fahrpraxis sowie Qualifikation zum sicheren Führen des Fahrzeugs besitzen. Dies umfasst insbesondere die jeweils erforderliche Fahrerlaubnisklasse, einschließlich der Nutzung von Anhängern oder Anhängerkupplungen.

Führerscheine aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sind nur gültig, wenn sie nach den in Deutschland geltenden Vorschriften anerkannt werden; der Vermieter kann die Vorlage eines internationalen Führerscheins oder einer beglaubigten Übersetzung verlangen.

Der Mieter haftet für das Verhalten sämtlicher berechtigter Fahrer wie für eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.

Bei gewerblichen Mietern hat der Mieter sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausschließlich von qualifizierten und betrieblich autorisierten Mitarbeitern genutzt wird. Der Mieter haftet für deren Verhalten wie für eigenes Verhalten.

Der Mieter haftet auch für Schäden oder Vertragsverletzungen, die durch Personen verursacht werden, denen der Mieter das Fahrzeug überlassen hat oder die das Fahrzeug mit Wissen oder im Einflussbereich des Mieters nutzen.

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn sich während der Mietzeit Änderungen der Fahrerlaubnis, der Anschrift oder der Kontaktdaten ergeben oder die Fahrerlaubnis eines berechtigten Fahrers entfällt. Die Nutzung des Fahrzeugs ist in diesem Fall unverzüglich einzustellen.

5. Mietdauer

Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeugschlüssel an den Mieter und ergibt sich im Übrigen aus dem Mietvertrag.

Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform und muss grundsätzlich vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer vereinbart werden.

Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt zu verlangen. Bei einer Überschreitung von mehr als 60 Minuten kann der Vermieter eine weitere Mietperiode oder einen zusätzlichen Miettag gemäß dem zum Zeitpunkt der Rückgabe geltenden Tarif berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Durch eine verspätete Rückgabe entsteht keine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags.

Die Mietdauer endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs einschließlich aller Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Zubehörteile und Extras sowie mit der tatsächlichen Besitzübernahme durch den Vermieter.

Während der Mietdauer trägt der Mieter die Verantwortung für das Fahrzeug sowie für sämtliche überlassenen Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Zubehör, Zusatzgeräte und sonstige Extras. Der Mieter hat diese sorgfältig zu behandeln, vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugriff zu schützen und nach Mietende vollständig zurückzugeben.

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, b) das Fahrzeug unbefugt Dritten überlassen wird, c) das Fahrzeug vertragswidrig oder zu verbotenen Zwecken genutzt wird, d) unzulässige Auslandsfahrten durchgeführt werden, e) Zweifel an der fortbestehenden Fahrerlaubnis oder Fahrtüchtigkeit bestehen, f) das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgegeben wird oder der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug unterschlagen werden könnte.

6. Besondere Bedingungen für Auto-Abos

Ein Auto-Abo stellt eine längerfristige Fahrzeugüberlassung mit wiederkehrender monatlicher Abrechnung dar. Für Auto-Abos gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend zu den übrigen Regelungen dieser Mietbedingungen, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

Die Mindestlaufzeit sowie der jeweilige Abrechnungszeitraum ergeben sich aus dem Mietvertrag oder der Leistungsbeschreibung des Vermieters.

Nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich das Auto-Abo jeweils automatisch um einen weiteren Monat, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens 30 Tage vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird.

Die monatliche Abo-Gebühr ist jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Abrechnungsmonats im Voraus fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich über das vom Mieter erteilte SEPA-Lastschriftmandat oder ein anderes vom Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel. Der Mieter verpflichtet sich, für ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Soweit im Mietvertrag Freikilometer vereinbart sind, gelten diese jeweils pro Abrechnungsmonat. Nicht genutzte Freikilometer verfallen am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Eine Vergütung, Verrechnung oder Übertragung von nicht genutzten (Minder-)Kilometern ist ausgeschlossen.

Überschreitet der Mieter die im jeweiligen Abrechnungsmonat vereinbarte Kilometerleistung, werden Mehrkilometer gemäß Mietvertrag oder der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter bei Wartungsarbeiten, technischen Defekten, Rückrufaktionen, Fahrzeugwechseln innerhalb der Flotte oder aus sonstigen betrieblichen Gründen ein gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzfahrzeug derselben oder einer vergleichbaren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen.

Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Auto-Abos erforderliche Wartungs-, Service-, Inspektions- oder Rückruftermine nach Abstimmung mit dem Vermieter zu ermöglichen.

Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit ohne Zustimmung des Vermieters, bleiben die bis zum Ende der Mindestlaufzeit geschuldeten Entgelte grundsätzlich bestehen, soweit gesetzlich zulässig und dem Mieter nicht der Nachweis eines geringeren Schadens gelingt.

Bei Beendigung des Auto-Abos ist das Fahrzeug zum vereinbarten Termin und Ort gemäß diesen Mietbedingungen zurückzugeben.

Der Vermieter ist berechtigt, den Fahrzeugzustand bei Rückgabe durch eigene Mitarbeiter oder durch einen Sachverständigen, eine Fachwerkstatt oder ein externes Prüfunternehmen feststellen zu lassen.

Der Vermieter ist berechtigt, bei längeren Vertragslaufzeiten oder aus betrieblichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen einen Fahrzeugwechsel vorzunehmen.

Bei wiederholter erheblicher Überschreitung der vereinbarten Freikilometer ist der Vermieter berechtigt, eine Anpassung des Kilometerpakets oder eine Vertragsanpassung vorzuschlagen.

Gerät der Mieter mit Zahlungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Auto-Abo außerordentlich fristlos zu kündigen; das Fahrzeug ist unverzüglich zurückzugeben.

Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen dieser Mietbedingungen auch für Auto-Abos entsprechend.

Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Übliche Gebrauchsspuren gelten als vertragsgemäße Abnutzung; darüberhinausgehende Schäden trägt der Mieter, soweit er sie zu vertreten hat.

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug aus wichtigen betrieblichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft gegen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auszutauschen.

Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen ist der Vermieter berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu ermitteln, die Nutzung zu untersagen sowie das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen oder zurückholen zu lassen, soweit dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und im Rahmen der geltenden Gesetze zulässig ist.

7. Preise, Zahlungsfälligkeit und Kaution

Der Mietpreis sowie vereinbarte Zusatzleistungen sind vor Fahrzeugübernahme fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

Nebenkosten, insbesondere Mehrkilometer, Kraftstoff oder Ladekosten, Zustell- und Abholkosten, Zusatzfahrergebühren, Mautkosten, Bearbeitungsentgelte für Verkehrsverstöße sowie sonstige vertraglich vereinbarte Entgelte, werden gesondert berechnet.

Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Mietvertrag oder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.

Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.

Die Rückzahlung beziehungsweise Freigabe der Kaution erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Klärung offener Forderungen innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen. a) Die tatsächliche Dauer bis zur Freigabe oder Rückbuchung der Kaution kann auch von bankseitigen Bearbeitungszeiten oder Zahlungsdienstleistern abhängen und liegt insoweit außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters. b) Soweit noch nicht abgerechnete Schäden, Verkehrsverstöße, Mautforderungen oder sonstige Drittbelastungen im Raum stehen, ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Teil oder die gesamte Kaution bis zur endgültigen Klärung zurückzubehalten.

Der Mieter ist verpflichtet, ein gültiges und belastbares Zahlungsmittel zu hinterlegen. Welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, ergibt sich aus dem jeweiligen Buchungsvorgang oder der Preisliste des Vermieters.

Der Vermieter ist berechtigt, unstreitige, rechtskräftig festgestellte oder vertraglich geschuldete Forderungen aus dem Mietverhältnis über das hinterlegte Zahlungsmittel abzurechnen, soweit dies datenschutz- und zahlungsdiensterechtlich zulässig ist.

Der Vermieter ist berechtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgerechnete Forderungen, insbesondere aus Verkehrsverstößen, Mautforderungen, Schadensfällen oder sonstigen Drittbelastungen, nachträglich in Rechnung zu stellen oder über das hinterlegte Zahlungsmittel abzurechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Alle Preise, Entgelte und Zusatzleistungen richten sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der jeweiligen Leistungserbringung gültigen Tarifen und Preislisten des Vermieters, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Die jeweils gültige Preisliste des Vermieters kann beim Vermieter eingesehen werden.

Der Mieter ermächtigt den Vermieter, sämtliche unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder vertraglich geschuldeten Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere Mietpreis, Zusatzleistungen, Mehrkilometer, Kraftstoff- oder Ladekosten, Reinigungskosten, Schadenspositionen, Maut- und Bearbeitungsentgelte, über das hinterlegte Zahlungsmittel abzurechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Kilometerregelung

Soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Mietvertrag angegebenen Freikilometer.

Überschreitet der Mieter die vereinbarte Kilometerleistung, werden Mehrkilometer gemäß der im Mietvertrag oder der Preisliste festgelegten Mehrkilometerpauschale berechnet. Der Vermieter ist berechtigt, Mehrkilometer auch nachträglich abzurechnen.

Maßgeblich für die Berechnung der gefahrenen Kilometer ist der im Übergabe- und Rückgabeprotokoll dokumentierte Kilometerstand des Fahrzeugs.

Nicht genutzte Freikilometer werden nicht auf andere Mietzeiträume übertragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Bei einem technischen Defekt, Ausfall, einer Fehlfunktion oder einer Manipulation des Kilometerzählers erfolgt die Berechnung der gefahrenen Strecke auf Grundlage einer angemessenen Schätzung, insbesondere anhand der Mietdauer, des bisherigen Nutzungsverhaltens, digitaler Fahrzeugdaten, des Rückgabeorts sowie vergleichbarer Fahrleistungen.

9. Fahrzeugübernahme

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe auf erkennbare Schäden, Sauberkeit, Vollständigkeit von Zubehör sowie auf den Tank beziehungsweise Ladestand zu prüfen.

Erkannte Abweichungen sind vor Fahrtantritt im Übergabeprotokoll festzuhalten.

Mit der Unterzeichnung oder Bestätigung des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter den darin dokumentierten Zustand des Fahrzeugs, insbesondere hinsichtlich vorhandener Schäden, Sauberkeit, Zubehör sowie Tank- oder Ladestand.

Schäden, die bei Übergabe des Fahrzeugs nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert sind und bei Rückgabe festgestellt werden, können dem Mieter zugerechnet werden, sofern dieser nicht nachweist, dass die Schäden bereits vor Mietbeginn vorhanden waren.

Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe durch Fotos oder Videos zu dokumentieren.

Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden oder Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, der Fahrtüchtigkeit, der Bonität oder dem hinterlegten Zahlungsmittel bestehen, unbeschadet gesetzlicher Rechte des Mieters.

Das Fahrzeug kann mit Telematik-, Sensor- oder Ortungssystemen ausgestattet sein. Diese dienen insbesondere der Diebstahlprävention, Fahrzeuglokalisierung in Not- oder Sicherstellungsfällen, der Flottenverwaltung, der Zustandsüberwachung sowie der Aufklärung von Schäden oder schwerwiegenden Vertragsverstößen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im hierfür erforderlichen Umfang und unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.

10. Fahrzeugzustand und Nutzungspflichten

Das Fahrzeug ist schonend und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, der Bedienungsanleitung, den Herstellervorgaben sowie den technischen Grenzen des Fahrzeugs zu behandeln.

Der Mieter ist verpflichtet, regelmäßig die für einen sicheren Betrieb wesentlichen Anzeigen und Zustände zu kontrollieren, insbesondere Warnmeldungen, Reifendruck, Ölstand beziehungsweise Ladestand sowie Kühlmittelstand, soweit eine Kontrolle möglich und zumutbar ist.

Bei Warnmeldungen oder technischen Störungen, die die Verkehrssicherheit oder den Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigen können, hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich anzuhalten und den Vermieter zu informieren. Das Fahrzeug darf nur weiter benutzt werden, wenn keine Schäden oder Gefahren zu erwarten sind.

Das Fahrzeug darf insbesondere nicht verwendet werden: a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrsicherheitstrainings mit Wettbewerbscharakter, b) zu Fahrten unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem berauschendem Einfluss, c) zur Begehung von Straftaten, d) zur gewerblichen Personenbeförderung oder Untervermietung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters, e) zum Ziehen von Anhängern, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, f) zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, g) auf nicht zum öffentlichen Verkehr bestimmten Strecken oder im Gelände, soweit hierdurch ein erhöhtes Risiko für Schäden am Fahrzeug entsteht, h) zu Fahrschulzwecken, i) für Testfahrten, Rennstrecken, Trackdays, Driftveranstaltungen oder sonstige Fahrten auf Motorsport- oder abgesperrten Strecken, auch ohne Wettbewerbscharakter, j) für Kurier-, Express-, Paket-, Plattform- oder Lieferdienste sowie Ride-Hailing, taxiähnliche oder sonstige entgeltliche Personenbeförderungsdienste, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, k) zur Beförderung gefährlicher Stoffe oder sonstiger Güter, deren Transport besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt.

Das Fahrzeug darf nicht unsachgemäß beladen oder überladen werden. Der Mieter hat die zulässigen Gesamtgewichte sowie Beladungsvorschriften einzuhalten.

Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Für über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzungen oder Geruchsbeeinträchtigungen ist der Vermieter berechtigt, den tatsächlich erforderlichen Reinigungsaufwand zu berechnen. Dieser kann je nach Verschmutzungsgrad bis zu 250,00 EUR betragen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

Tiere dürfen nur in geeigneter Sicherung transportiert werden. Hierdurch verursachte Verunreinigungen oder Schäden trägt der Mieter.

Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter dieses ordnungsgemäß zu verschließen und alle Sicherungseinrichtungen zu aktivieren. Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugpapiere sowie Zugangsmittel sind stets an sich zu nehmen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Wertgegenstände sollten nicht sichtbar im Fahrzeug zurückgelassen werden.

11. Kraftstoff, Laden, Betriebsmittel

Der Mieter hat das Fahrzeug mit dem gleichen Tank- bzw. Ladestand zurückzugeben, der im Übergabeprotokoll bei Fahrzeugübernahme dokumentiert ist, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Tank- bzw. Ladestand zurückgegeben als bei der Übergabe, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug selbst zu betanken beziehungsweise aufzuladen und die hierfür erforderlichen Kosten für Kraftstoff bzw. Energie zuzüglich einer Servicepauschale von 15,00 EUR zu berechnen. Der Preis für den nachzufüllenden Kraftstoff richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Betankung geltenden Preisen der nächstgelegenen Tankstelle. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Bei Elektrofahrzeugen können hierbei auch Standzeit-, Ladeblockier- oder Fremdladekosten berücksichtigt werden, soweit sie durch die Rückgabe mit unzureichendem Ladestand verursacht wurden.

Der Mieter darf ausschließlich die für das Fahrzeug freigegebenen Kraftstoffe, Ladeverfahren und Betriebsmittel verwenden. Hierzu zählen insbesondere Kraftstoffe gemäß Herstellervorgaben sowie bei entsprechenden Fahrzeugen auch AdBlue oder vergleichbare Betriebsmittel zur Abgasnachbehandlung.

Schäden, die durch Fehlbetankung, falsche Betriebsmittel, Fehlbedienung oder unsachgemäßes Laden entstehen, hat der Mieter zu tragen. Dies gilt insbesondere für daraus resultierende Reparatur-, Abschlepp-, Reinigungs- und Folgekosten, soweit gesetzlich zulässig.

Der Mieter ist verpflichtet, Warnmeldungen zu Kraftstoff, AdBlue, Ladezustand oder anderen Betriebsmitteln zu beachten und erforderliche Nachfüllungen rechtzeitig vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

12. Nutzung der Anhängerkupplung

Die Nutzung einer am Fahrzeug vorhandenen Anhängerkupplung ist nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen oder vom Vermieter vorab genehmigt wurde.

Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Fahrer über die erforderliche Fahrerlaubnisklasse für den Betrieb eines Anhängers verfügt.

Der Mieter hat die zulässige Anhängelast, Stützlast sowie die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs einzuhalten und darf nur technisch geeignete sowie ordnungsgemäß befestigte Anhänger oder Trägersysteme verwenden.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Anhänger ordnungsgemäß beladen, ausreichend gesichert und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften betrieben wird.

Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Betrieb des Anhängers sowie für die Ladungssicherung verantwortlich, soweit der Anhänger nicht vom Vermieter gestellt wird.

Für Schäden am Fahrzeug, an der Anhängerkupplung oder an der Fahrzeugelektrik, die durch unsachgemäße Nutzung, Überlastung, fehlerhafte Beladung oder unzureichende Sicherung entstehen, haftet der Mieter nach Maßgabe dieser Mietbedingungen und der gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Anhängers, Fahrradträgers, Heckträgers oder sonstigen an der Anhängerkupplung befestigten Systems entstehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Das Abschleppen anderer Fahrzeuge mit dem Mietfahrzeug ist nicht gestattet, sofern dies nicht ausdrücklich vom Vermieter genehmigt wurde.

Der Mieter hat Funktionsstörungen oder Schäden an der Anhängerkupplung unverzüglich dem Vermieter zu melden.

13. Auslandsfahrten

Fahrten ins Ausland sind nur zulässig, wenn sie vom Vermieter vorab freigegeben wurden oder nach dem Mietvertrag ausdrücklich erlaubt sind. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die nachfolgenden Einreisebeschränkungen eingehalten werden.

Der Vermieter kann für Auslandsfahrten zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Stellung einer erhöhten Kaution verlangen.

Der Vermieter kann die Nutzung des Fahrzeugs in einzelne Staaten oder Gebiete ausschließen oder von besonderen Bedingungen abhängig machen.

Zulässige Einreiseländer werden wie folgt eingeteilt: a) Zone 1: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstadt, Frankreich (nur Festland), Italien (nur Festland), Spanien (nur Festland). b) Zone 2: Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn. c) Zone 3: Alle nicht in Zone 1 oder Zone 2 genannten Länder.

Die Einreise in Länder der Zone 1 und Zone 2 ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Einzelfall ausgeschlossen wird.

Auslandsaufenthalte sind auf maximal vier Wochen begrenzt.

Die Einreise in Länder der Zone 3 ist untersagt.

Der Mieter ist verpflichtet, sich selbst über Einreise-, Maut-, Versicherungs-, Umwelt- und Verkehrsvorschriften zu informieren.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass alle erforderlichen Dokumente sich im Fahrzeug befinden.

Bei Verstößen ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen, das Fahrzeug sicherzustellen oder zurückzuführen sowie Schadensersatz geltend zu machen.

14. Verhalten bei Panne, Defekt, Unfall, Diebstahl und Schaden

Der Mieter hat jeden Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, Vandalismusschaden sowie jeden sonstigen nicht nur unerheblichen Schaden unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und dessen Weisungen zu befolgen, soweit dies zumutbar ist.

Die Polizei ist insbesondere zu verständigen bei Unfällen mit Drittbeteiligung, Personenschäden, ungeklärter Schuldfrage, Diebstahl, Brand, Vandalismus oder wenn ein Dritter die Aufnahme verlangt.

Der Mieter hat alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Dazu gehören insbesondere die Sicherung von Beweisen, das Anfertigen von Fotos, die Aufnahme von Zeugen- und Beteiligtenangaben sowie die wahrheitsgemäße und vollständige Ausfüllung eines Schadenberichts.

Schuldanerkenntnisse, Haftungszusagen oder vergleichbare Erklärungen dürfen nicht abgegeben werden.

Das Fahrzeug darf nach Eintritt eines Schadens nur weiter benutzt werden, wenn es verkehrssicher ist und keine weiteren Schäden zu erwarten sind. Im Zweifel ist die Weiterfahrt mit dem Vermieter abzustimmen.

Technische Defekte, Warnmeldungen oder sonstige Störungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; dessen Anweisungen sind zu befolgen.

Reparaturen am Fahrzeug dürfen grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters veranlasst werden, es sei denn, dies ist zur Abwendung unmittelbarer Gefahren erforderlich.

Der Mieter hat dem Vermieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche zur Schadenbearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, insbesondere Unfallbericht, polizeiliche Vorgangsnummer, Fotos, Kontaktdaten von Beteiligten und Zeugen sowie Angaben zum Unfallhergang.

Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs besteht nur, soweit dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen jederzeit den aktuellen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und eine Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen, soweit hierfür ein berechtigter Anlass besteht, insbesondere bei Schäden, technischen Problemen, Vertragsverstößen oder bei Verdacht auf unbefugte Nutzung.

15. Reparaturen und Wartung

Reparaturen am Fahrzeug dürfen grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters veranlasst werden.

Hiervon ausgenommen sind unaufschiebbare Sofortmaßnahmen, die zur Abwendung unmittelbarer Gefahren oder zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erforderlich sind, sofern der Vermieter zuvor nicht erreichbar ist.

Reparaturen dürfen ausschließlich in geeigneten Fachwerkstätten durchgeführt werden. Der Vermieter ist berechtigt, eine bestimmte Werkstatt oder einen Servicepartner zu benennen.

Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich alle Informationen über erforderliche Reparaturen oder Wartungsmaßnahmen mitzuteilen.

Ersetzte Teile, Rechnungen und Belege sind dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.

Bei längeren Mietverhältnissen ist der Mieter verpflichtet, fällige Wartungs- und Servicetermine nach Abstimmung mit dem Vermieter zu ermöglichen.

16. Verkehrsverstöße, Maut und sonstige Drittgebühren

Der Mieter trägt sämtliche während der Mietzeit anfallenden Maut-, Vignetten-, Tunnel-, City-Maut-, Umwelt- und vergleichbaren Nutzungsgebühren sowie alle Bußgelder, Verwarnungen, Gebühren und Kosten, die aus Verkehrs- oder Ordnungsverstößen resultieren.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Anfragen von Behörden, Bußgeldstellen, Mautbetreibern oder sonstigen berechtigten Stellen die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Daten des Mieters oder Fahrers weiterzugeben.

Für den mit der Bearbeitung solcher Vorgänge verbundenen Verwaltungsaufwand kann der Vermieter ein angemessenes Bearbeitungsentgelt, derzeit 25,00 EUR je Vorgang, erheben, soweit gesetzlich zulässig. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

Das Bearbeitungsentgelt kann insbesondere bei Anfragen von Behörden, Mautbetreibern, Parkraumbewirtschaftern oder sonstigen öffentlichen oder privaten Forderungsstellern erhoben werden.

Forderungen aus Verkehrsverstößen, Maut oder sonstigen Nutzungsgebühren können auch nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht werden.

17. Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben.

Das Fahrzeug ist vollständig, betriebsbereit und in dem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht. Maßgeblich ist der Zustand bei Übergabe unter Berücksichtigung normaler Abnutzung.

Rückgaben außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen auf Risiko des Mieters. Die Obhutspflicht des Mieters endet erst mit tatsächlicher Besitzübernahme durch den Vermieter, soweit der Schaden nicht vom Vermieter zu vertreten ist.

Erfolgt die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten, gilt das Fahrzeug erst mit der nächsten Öffnung und Prüfung durch den Vermieter als zurückgegeben.

Das Fahrzeug ist mit sämtlichen Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugdokumenten, Zubehör, Zusatzgeräten und sonstigen überlassenen Extras zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und zu verschließen.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Rückgabe ein Rückgabeprotokoll zu erstellen und den Fahrzeugzustand zu dokumentieren.

Unterbleibt eine gemeinsame Rückgabekontrolle, bleibt der Vermieter berechtigt, innerhalb angemessener Frist nachträglich festgestellte Schäden geltend zu machen, sofern diese bereits bei Rückgabe vorhanden waren, auch wenn sie bei Rückgabe nicht sofort erkennbar waren. Dies gilt nicht für Schäden, die offenkundig erst nach der Rückgabe entstanden sind.

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug nach Rückgabe zu reinigen, technisch zu überprüfen oder durch Dritte untersuchen zu lassen. Dabei festgestellte Schäden oder Verschlechterungen können geltend gemacht werden, sofern diese bereits bei Rückgabe vorhanden waren.

Erfolgt die Rückgabe oder Abholung an einem anderen Ort als der Vermietstation, wird der Fahrzeugzustand erst bei tatsächlicher Übernahme durch den Vermieter festgestellt.

Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, neben dem vereinbarten Nutzungsentgelt auch einen durch die verspätete Rückgabe entstandenen weiteren Schaden geltend zu machen.

Fehlen Fahrzeugschlüssel, Dokumente oder Zubehör, ist der Vermieter berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen, insbesondere bei Zahlungsverzug, unbefugter Nutzung, unzulässigen Auslandsfahrten, Verdacht auf Fahrzeugunterschlagung oder bei nicht fristgerechter Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen sowie das Fahrzeug auf Kosten des Mieters sicherzustellen oder zurückholen zu lassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

18. Versicherung und Haftungsreduzierung

Für das Fahrzeug besteht mindestens eine dem gesetzlichen Mindestumfang entsprechende Haftpflichtversicherung.

Eine vereinbarte Haftungsreduzierung stellt keine Versicherung dar, sondern eine vertragliche Begrenzung der Haftung des Mieters nach Maßgabe dieser Mietbedingungen.

Der Mieter kann eine Haftungsreduzierung mit einer im Mietvertrag festgelegten Selbstbeteiligung vereinbaren. In diesem Fall ist seine Haftung für Schäden am Fahrzeug auf den vereinbarten Selbstbehalt begrenzt.

Die Haftungsreduzierung gilt nur bei Einhaltung sämtlicher vertraglicher Pflichten des Mieters und entfällt insbesondere bei vorsätzlicher Schadensverursachung.

Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang in Anspruch zu nehmen. Die gesetzlichen Grundsätze bleiben unberührt.

Die Haftungsreduzierung gilt ferner nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass a) ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat, b) der Fahrer alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingt fahruntüchtig war, c) das Fahrzeug zu verbotenen oder vertragswidrigen Zwecken verwendet wurde, d) vertragliche Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden und sich dies auf die Feststellung oder den Umfang des Schadens ausgewirkt hat, e) das Fahrzeug trotz erkennbarer technischer Warnhinweise in schadensvertiefender Weise weiter genutzt wurde.

Die Haftungsreduzierung gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, nicht für Schäden an a) Reifen und Glas, b) Spiegeln, Leuchten und sonstigen lichttechnischen Einrichtungen, c) Innenraum und Fahrzeugausstattung, d) Unterboden, e) Zubehör, Zusatzgeräten oder Sonderausstattung, f) Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugdokumenten oder Kennzeichen, soweit gesetzlich zulässig und sofern keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

Die Haftungsreduzierung umfasst nicht automatisch Folgekosten, insbesondere Abschleppkosten, Bergungskosten, Sachverständigenkosten oder Nutzungsausfall, soweit diese vom Mieter zu vertreten sind.

Werden während der Mietzeit mehrere zeitlich oder ursächlich voneinander unabhängige Schäden verursacht, kann für jeden Schaden eine separate Selbstbeteiligung anfallen.

19. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet im Schadensfall für alle von ihm zu vertretenden Schäden am Fahrzeug, soweit nicht eine vereinbarte Haftungsreduzierung gemäß Ziffer 18 eingreift.

Der Mieter haftet auch für notwendige Nebenkosten der Schadenbeseitigung, insbesondere Abschlepp-, Bergungs-, Stand- sowie Sachverständigenkosten.

Der Mieter haftet ferner für eine durch den Schaden entstehende merkantile Wertminderung des Fahrzeugs, soweit diese vom Mieter zu vertreten ist.

Bei Totalschaden, wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter, sofern er den Schaden zu vertreten hat und keine Haftungsreduzierung greift, für den Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Der Mieter haftet außerdem für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs während der Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, soweit dieser vom Mieter zu vertreten ist. Maßgeblich ist der konkret entstandene Ausfallschaden oder der dem Fahrzeug entsprechende übliche Mietausfall.

Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die entstehen durch a) Fehlbetankung oder falsche Verwendung von Kraftstoffen oder Betriebsmitteln, b) Fehlbedienung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugelektronik, c) unsachgemäße Beladung oder unzureichende Ladungssicherung, d) Verletzung von Sicherungspflichten, insbesondere unverschlossenes Abstellen des Fahrzeugs oder Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln, e) Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugdokumenten oder Zubehör, f) unzulässige oder vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs, g) schuldhaft verursachte Schäden im Innenraum oder an der Fahrzeugausstattung.

Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels ist der Vermieter berechtigt, die Kosten für Ersatzschlüssel, Programmierung sowie gegebenenfalls den Austausch von Schlössern, Schließanlagen oder elektronischen Zugangssystemen in Rechnung zu stellen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

Für Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch (normale Abnutzung) entstehen, haftet der Mieter nicht.

20. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Vermieter nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

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